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RE: Deleted

in #steemit7 years ago

Einkommensteuer (ESt) -pflichtig ist grundsätzlich jede Einnahme (und Ausgabe), die im Rahmen einer ESt-pflichtigen Tätigkeit getan wird. 

Dazu braucht es (grob):

  1. eine auf Dauer ausgelegte Tätigkeit
  2. eine Gewinn-Erzielungsabsicht (keine Liebhaberei)

Das Problem wird eher die Zuordnung zur passenden Einkunftsart:

  1. Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) - wohl eher nicht...
  2. Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) - möglich (siehe unten)
  3. sonst. selbstständige Arbeit (z.B. Freiberufler) (§ 18 EStG) - möglich (siehe unten)
  4. nicht-selbstständige Arbeit (§ 19 EStG) - nur, wenn man angestellt ist, um die Artikel zu verfassen und einen Lohn daraus zieht.
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) - die Posts selber nicht (aber siehe unten)
  6. Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) - nur, wenn man seinen Account vermietet und daraus Mieteinnahmen hat.
  7. sonstige Einkünfte nach § 22 - nein

Erläuterungen zu Nr. 2, 3 und 5

zu Nr. 2: Erfordert eine gewerbliche Unternehmung, also ein öffentliches Auftreten mit einem eigenen Angebot an Waren oder Dienstleistungen mit der Absicht Gewinn zu erzielen. Trifft nicht zu, wenn Nr. 3 zutrifft!
zu Nr. 3: Wäre für die Einnahmen aus den Blog-Beiträgen das wahrscheinlichste. Der § 18 trifft insbesondere bei Freiberuflern zu, dazu gehören nach Absatz 1 Nr.1 Satz 2 nämlich auch schriftstellerische Tätigkeiten.
zu Nr. 5 (Grundsatz): Zu versteuern ist hier nur der Unterschiedsbetrag zwischen Kurs bei Verdienst der Kryptowährung(KrW) und dem Kurs bei Umwandlung. 

Rechenbeispiel

Begriffe: KrW (Kryptowährung), EUR (Euro)

Es werden dem Steuerpflichtigen (S) im Jahr 2018 insgesamt 1.000,--KrW für die Beiträge auf Steemit ausgeschüttet. Der durchschnittliche Wechselkurs betrug in 2018 100KrW = 100EUR. Bei Umwandlung in EUR am 31.12.2018 werden alle 1.000,--KrW zum Kurs von 100KrW = 200EUR umgewandelt (Also in 2.000,--EUR).

Daraus ergibt sich ein Kursgewinn von 100EUR je 100KwR, also für 1.000,--KwR ein Gewinn von 1.000,--EUR aus Kapitalerträgen (§ 20 EStG).

Die restlichen 1.000,--EUR Gewinn hätten auch beim Durchschnittskurs 2018 (100=100) schon vorgelegen, sie sind also Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 EStG.

Zu versteuern sind dann also 1.000,--EUR aus Kap-Erträgen und 1.000,--EUR aus freiberuflicher (selbstständiger) Tätigkeit.


~Alle Angaben ohne rechtliche Garantien und grob vereinfacht~

Beste Grüße ~G-Codec