In dieser Reihe schreibe ich über Rechtsgrundsätze und aktuelle Themen die mit Recht zusammenhängen.
I Der Arbeitsvertrag erklärt:
Um zu verstehen, an welcher Stelle die Definition des Arbeitnehmers relevant wird, müssen wir zunächst wissen, was ein Arbeitsvertrag ist. Dieser ist ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossener, privatrechtlicher Vertrag, in dem der Arbeitnehmer verpflichtet wird, weisungsabhängig, fremdbestimmt Arbeiten/Dienste in persönlicher Abhängigkeit zu verrichten.
Geregelt ist der Arbeitsvertrag in § 611a BGB. Er ist ein Unterfall des Dienstvertrages, § 611 BGB.
Wichtig wird dann an dieser Stelle der Begriff des Arbeitnehmers, denn er muss vom Selbstständigen und vom Scheinselbstständigen abgegrenzt werden können.
Bsp. zur Abgrenzung: Beamte sind keine Arbeinehmer, da ihr Statusverhältnis durch Ernenneung und nicht durch Vertrag erlangt wird.
II Die Merkmale des Arbeitnehmers erklärt:
1. Arbeiter und Angestellte
Es gibt eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten. Erstere verrichten primär körperliche Tätigkeiten, letztere geistige Tätigkeiten. Die Unterscheidung ist heutzutage aber kaum noch relevant.
Wichtiger ist da die Unterscheidung zwischen dem Angestellten und dem leitenden Angestellten. Beide werden rechtlich unterschiedlich behandelt. Leitende Angestellte nehmen viele Funktionen eines Arbeitgebers war und werden grundsätzlich außertariflich bezahlt. Er wird aber nicht vom Betriebsrat vertreten und auch der Kündigungsschutz ist auf ihn nur bedingt anwendbar.
2. Persönliche Abhängigkeit
Wie genau diese Abhängigkeit definiert ist, ist umstritten. Wohl herrschende Meinung ist, dass der Arbeitnehmer persönlich folgeleisten muss und im Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist. Manche verlangen zusätzlich noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit.
In der Praxis muss die persönliche Abhängigkeit (und somit die Arbeinehmerschaft) von Einzelfall zu Einzelfall nach der Betrachtung einer Liste von Kriterien entschieden werden.
Ein allgemeingültiges Kriterium gibt es nicht.
3. Die Scheinselbstständigkeit
Bei der Scheinselbstständigkeit wird ein Arbeitnehmer fälschlicherweise als Selbstständiger bezeichnet. So soll die EInhaltung von arbeitnehmerschützenden Normen umgangen werden und mehr Netto Lohn übrig bleiben.
Um diese Umgehung zu verhindern, wird in § 311a I Satz 6 geregelt, dass ein Vertrag mit einem Scheinselbstständigen automatisch zu einem Arbeitsvertrag wird, unabhängig von der Bezeichnung.
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Schön, wieder von dir zu hören. Ich hoffe, die Examen laufen gut.
Danke dir. Es geht voran, Schritt für Schritt.