Wertzuwachs bei Kryptowährungen im Privatvermögen
Solange sich Kryptowährungen in der privaten Vermögenssphäre befinden ist der Erwerb der Kryptowährungen für steuerliche Zwecke unbeachtlich. Die spätere Veräußerung aus dem Privatvermögen hingegen löst einen steuerbaren Vorgang nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (sonstige Einkünfte) aus. Die Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) ist auf Grundlage der rechtlichen Einordnung der Kryptowährungen (s. Teil 2) nicht möglich. Damit ist zu beachten, dass der tarifliche Steuersatz (§ 32a EStG) zu berücksichtigen ist und nicht die Abgeltungsteuer von 25% zzgl SolZ, da § 32d EStG nur für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt. Zudem ist zwingend eine Einkommensteuererklärung abzugeben, falls steuerpflichtige Gewinne in dem jeweiligen Jahr anfallen. Um einen besseren Überblick über die Vorschrift zu bekommen hab ich euch mal den Paragraphen auf die wesentlichen Inhalte zusammen gekürzt.
(1) Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
(…)
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden. Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
(…)
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3) Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. (…) Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat. (..) Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
Steuerpflichtige Vorgänge § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
Solange die Haltedauer der Kryptowährung also ein Jahr übersteigt, kann eine Veräußerung steuerfrei erfolgen. Das gilt jedoch nur, wenn es sich hierbei um Privatvermögen handelt. Sobald die Kryptowährung in einem Betriebsvermögen gehalten wird, ist eine steuerfreie Veräußerung grundsätzlich nicht möglich. Das ergibt sich aus dem Abs. 2 (sog. Subsidiarität). Die Kryptowährungen befinden sich im Privatvermögen solange es sich hierbei um die reine Vermögensverwaltung handelt und sie nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Zu der Abgrenzung jedoch in den folgenden Teilen mehr. Steuerpflichtig sind jedoch nicht nur der Verkauf innerhalb eines Jahres, sondern auch der Tausch oder tauschähnliche Vorgänge. Kaufe ich mir beispielsweise einen Kaffee mit meinen Kryptowährungen, so handelt es sich um einen Tausch. Gleiches gilt auch für Dienstleistungen. Was jedoch viele beim Handeln nicht berücksichtigen ist, dass dieser Tausch auch bei dem Wechsel Kryptowährung gegen Kryptowährung vorliegt. Von dem § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist ausdrücklich nur der „Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung“ erfasst, damit werden Herstellungsvorgänge von dem privaten Veräußerungsvorgang nicht erfasst (BFH, Urteil vom 10. 9. 2003 - XI R 26/02). Seitens der Literatur wird die Meinung vertreten, dass es sich beim Mining um einen Herstellungsvorgang handelt. Damit ist die Besteuerung von selbst hergestellten Kryptowährungen nicht nach § 23 EStG steuerpflichtig (zum Mining jedoch in den folgenden Teilen noch mehr).
Im nächsten Teil beschäftigen wir uns dann mit den weiteren Sätzen und Absätzen des § 23 EStG.
Die Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) ist auf Grundlage der rechtlichen Einordnung der Kryptowährungen (s. Teil 2) nicht möglich.
super das schafft schon mal Klarheit. Habe den Artikel verlinkt und geresteemt.
Danke dir :D Wurde auch nochmal von der Bundesregierung bestätigt. In der Bundesdrucksache 19/370 von 05.01.3018 ab Seite 21 :) auf Grundlage einer Anfrage der Bundestagsabgeordnete Lisa Pause
Danke, dass du das alles mal erklärst. Ich hab mich letztens schon etwas mit dem Thema beschäftigt und irgendwie habe ich im Netz nichts gefunden was mir das mal so richtig erklärt. Das ist genau das was ich gesucht habe :)
Wenn du spezielle Fragen hast, dann kannst du die natürlich gerne stellen :)
Werde ich machen wenn ich welche habe, danke.
Danke dir :)