Strafrecht aktuell #4 - Polizei durchsucht Smartphone

in #deutsch7 years ago

alt text

Unser Leben wird immer digitaler und vernetzter. So ziemlich jeder hat mittlerweile ein Smartphone und hinterlässt damit digitale Verhaltensspuren, sowohl online als auch offline - eine wahre Fundgrube für Strafverfolgungsbehörden. Kein Wunder, dass Smartphones zu den am liebsten beschlagnahmten Beweismitteln der Justiz gehören.

Aber ist man überhaupt verpflichtet, einen Polizeibeamten einen Blick ins Handy werfen zu lassen?

alt text

Keine Pflicht zur Herausgabe

Generell gilt, dass das sogenannte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet wird, das „digitale Leben“ einer Person vor unbefugtem Zugriff schützt. Das bedeutet, dass Strafverfolger grundsätzlich nicht einfach anlasslos Handys (oder auch andere Geräte) durchsehen dürfen. Man sollte sich daher nicht von irgendwelchen Polizeibeamten einschüchtern lassen, die ohne Rechtsgrundlage das Smartphone herausverlangen.

Allerdings kann ein Smartphone durchaus ein Beweismittel in einem Strafverfahren sein. Das heißt es kann sichergestellt oder beschlagnahmt werden, wenn ihm ein Beweiswert zukommt und kein Beschlagnahmeverbot vorliegt (§§ 94 ff. StPO). Das heißt, dass die Polizei einem das Handy an sich dann abnehmen darf. Ist es entsperrt, können die Ermittler darin auch lesen wie in einem sprichwörtlich offenen Buch, also die darin enthaltenen Daten wie Anruflisten, SMS oder Fotos auswerten.

alt text

Keine Pflicht zur Passwort-Bekanntgabe

Ist das Smartphone allerdings für den Zugriff gesperrt, sollte man sich keinesfalls dazu drängen lassen, das Passwort bzw. den Code herauszugeben. Hierzu gibt es im deutschen Recht nämlich - anders als etwas in Großbritannien - keine Verpflichtung. Es kann zwar passieren, dass die Behörden das Handy dann hacken. Ob das tatsächlich passiert, ist allerdings eine Kosten-Nutzen-Frage, die im Einzelfall durchaus auch mal zugunsten des Beschuldigten beantwortet wird.

Selbstbelastungsfreiheit - Tun vs. Dulden

Die juristisch spannendere Frage ist die, ob man als Beschuldigter gezwungen werden kann, sein Smartphone selbst zu entsperren.

Hier kommt die Selbstbelastungsfreiheit, eines der Grundprinzipien des Strafprozessrechts ins Spiel. Nach dieser Maxime („nemo tenetur…“) kann niemand gezwungen werden, an seiner eigenen Strafverfolgung mitzuwirken. Der bekannteste Teilaspekt der Selbstbelastungsfreiheit ist das Recht zu Schweigen. Während man richterlich angeordnete Ermittlungsmaßnahmen wie etwa Durchsuchungen oder Beschlagnahmen zu dulden hat, ist man keineswegs verpflichtet, durch aktives Tun mit den Ermittlern zu kooperieren.

Die Abgrenzung von Dulden und aktivem Tun ist in der Praxis jedoch häufig nicht ganz einfach. Müsste man zum Entsperren des Smartphones einen Code eingeben wäre das eine aktive Handlung, die man aufgrund des Nemo-tenetur-Grundsatzes gegenüber einem Kriminalbeamten verweigern darf. Wird das Handy jedoch mit einem Fingerabdruck entriegelt kann dies auch der Beamte tun, indem er den Finger des Beschuldigten an den Sensor hält, was dieser lediglich dulden müsste. Bei Gesichtserkennung ist es noch einfacher: die Ermittler bräuchten dem Beschuldigten das Smartphone nur noch vors Gesicht halten und hätten vollen Zugriff auf einen Großteil seiner digitalen Identität. Im Ergebnis muss man also festhalten, dass die bequemen Entsperrmethoden, über die moderne Smartphones verfügen, es den Behörden besonders leicht machen auf deren Inhalt zuzugreifen. Einige Hersteller reagieren darauf bereits mit Funktionen, die z.B. nach dem Drücken bestimmter Tastenkombinationen zwingend eine Passworteingabe vom Nutzer fordern - so etwa Apple mit der sogenannten „Anti-Polizei-Taste“ in iOS 11. Auch wenn böse Zungen mal wieder behaupten, dass solche Funktionen vor allem Kriminellen und Terroristen helfen würden, ist es aus juristischer zu begrüßen, dass man sich auf diese Weise als Besitzer eines aktuellen Smartphones zumindest die selbe rechtliche Ausgangsposition sichern kann wie Nutzer von uralten Tastenhandys.

alt text

Fazit

Ich kann Smartphone-Nutzern als Tipp nur auf den Weg geben, ihr Gerät nicht leichtfertig an Behörden herauszugeben. Es mag sein, dass sich die Justiz trotz mangelnder Einwilligung Zugriff verschafft, aber das sollte kein Grund sein in vorauseilendem Gehorsam auf seine Rechte zu verzichten. Insbesondere sollten sich Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte, Ärzte oder Journalisten bewusst sein, dass ihre Smartphones sensible Informationen enthalten, die nicht nur einem Zeugnisverweigerungsrecht, sondern ggf. auch einem Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO) unterliegen. Aber auch alle anderen sollten sich im Klaren sein, dass sie nicht nur ihre eigenen Daten in der digitalen Westentasche tragen, sondern auch die ihrer Freunde, Verwandten, Arbeitgeber usw. Von daher sollte es selbstverständlich sein, den Behörden nur dann den Zugriff darauf zu ermöglichen, wenn es hierzu eine Rechtsgrundlage gibt und deren Voraussetzungen im Einzelfall auch erfüllt sind.

Andrea Liebscher - Rechtsanwältin und Strafverteidigerin

Sort:  

Wirst Du nie verhindern können wenn nicht offiziell dann halt inoffiziell
NSA hört ja auch das Handy von Mutti Merkel ab :-)

Die Beschlagnahme bezieht sich auf das Handy, nicht auf die Daten!
Die erste Frage wäre warum meine Hardware - das Handy beschlagnahmt wird? Die Daten können die auch ohne Handy herrausfinden und beschlagnahmen :-)
Wenn jemand nichts zu verbergen hat, kann er doch gerne sein Handy zeigen!
An die Daten Datenverkehr kommen die auch ohne das Handy, wie wir alle Wissen!

Die Beschlagnahme bezieht sich auf das Handy, nicht auf die Daten!

Die Daten sind aber nunmal "drin" und das eigentlich Interessante am Handy. Wenn die Cops Aktenordner beschlagnahmen tun sie das auch wegen des Inhalts, nicht wegen der coolen Mappe.

Die erste Frage wäre warum meine Hardware - das Handy beschlagnahmt wird?

Die erste Frage an den Polizteibeamten, genau ;)

Die Daten können die auch ohne Handy herrausfinden und beschlagnahmen :-)

Durchaus, aber das wäre dann eine andere Herangehensweise mit einer anderen Rechtsgrundlage. Ich habe mich in dem Artikel bewusst auf die simpelste - und in der Praxis häufigste - Variante beschränkt, wie digitale Daten in Strafverfahren eingeführt werden.

Wenn jemand nichts zu verbergen hat, kann er doch gerne sein Handy zeigen!

Das klingt immer sehr offen und sympathisch - und würde, wenn wir das alle so handhaben würden, dazu führen, dass wir unsere Grundrechte ohne Not zum Fenster rauswerfen... als Strafverteidigerin muss ich dem natürlich widersprechen.