Die Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) ist auf Grundlage der rechtlichen Einordnung der Kryptowährungen (s. Teil 2) nicht möglich.
super das schafft schon mal Klarheit. Habe den Artikel verlinkt und geresteemt.
Die Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) ist auf Grundlage der rechtlichen Einordnung der Kryptowährungen (s. Teil 2) nicht möglich.
super das schafft schon mal Klarheit. Habe den Artikel verlinkt und geresteemt.
Danke dir :D Wurde auch nochmal von der Bundesregierung bestätigt. In der Bundesdrucksache 19/370 von 05.01.3018 ab Seite 21 :) auf Grundlage einer Anfrage der Bundestagsabgeordnete Lisa Pause