Auch wenn ich das Ergebnis nicht ganz teile, argumentierst du auf sehr hohem Niveau! :)
Zunächst hätte ich gesagt, dass nur eine an der Wohnung angeschlossene Garage vermutlich noch zur Wohnung zählt.
Genau das wäre meine Meinung.
Aber wieso sollte ein Carport mit einem abschließbaren Bereich schlechter gestellt werden, nur weil ein Stück Garten dazwischen liegt?
Weil es da schwer fällt, das noch als Wohnung zu interpretieren, finde ich. Als nächstes würde sich dann vielleicht die Frage stellen, warum eine paar Kilometer entfernte Lagerhütte anders behandelt werden sollte, usw. Aber deine Argumentation (besonders mit dem Verweis auf das Steuerrecht) ist aber sicher auch vertretbar. Ich finde nur als Abgrenzung: "Ist man schon in der eigentlichen Wohnung, wenn man in der Garage ist?" sinnvoller.
Was passiert, wenn die Garage sowohl privat als auch gewerblich genutzt wird. In einem solchen Fall könnte man ja durchaus argumentieren, dass der Einbrecher nicht in den privaten Schutzbereich eindringen wollte, sondern sich nur um das ... äh... "Gewerbe" kümmern würde und dann überrascht wurde, dass er auch Privat genutzt wurde. ;)
Da sprichst du gleich 2 wichtige Probleme an, die sich mit der Norm noch ergeben können! :)
I. Vermischung von privater und gewerblicher/freiberuflicher Nutzung
Soweit ich den Kommentar richtig verstehe, liegt Wohnungseinbruchsdiebstahl hier vor, wenn der Täter in den Geschäftsbereich eindringt, um im direkt angrenzenden Wohnbereich etwas zu stehlen, oder wenn er in den Wohnbereich eindringt, um im Geschäftsbereich etwas zu stehlen. Wenn also beides in einem Raum "vermischt" ist, liegt vermutlich Wohnungseinbruchsdiebstahl grundsätzlich vor.
II. Vorsatz
Der Vorsatz muss immer alle Tatbestandsmerkmale erfassen. Wenn wir also sagen, dass eine Verbindung zwischen eigentlicher Wohnung und Garage erforderlich ist, muss der Täter auch das vom Vorsatz umfasst haben. Gleiches gilt natürlich für dein Beispiel: Wenn man ihm nicht nachweisen kann, dass er gewusst hat, dass es auch privat genutzt wird, wird man ihn wohl nicht wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl bestrafen können.
Einige Bekannte sind bei der Polizei und verzweifeln regelmäßig über einige Rechtsauslegungen ;)
Nein, es stimmt natürlich, dass dies gerade in vielen Fällen eher schwer voneinander abzugrenzen ist. Argumentativ wäre ich von einer anderen Seite heran gegangen. Zwar wohnt niemand in seiner Garage / Carport, allerdings gehört dies eben zu einem durchaus intimen Bereich im Privatleben einer Person. Gerade wenn dort dann der Wagen steht und man täglich dort längs muss, kann eine Überfallerfahrung die Person langfristig verstören, weil sie vermutlich sehr lange Zeit im Kopf halten würde, dass dort möglicherweise jemand lauert. Sofern also eine räumliche Nähe vorliegt, würde ich eine besondere Schwere sehen.
Schwer wird dies natürlich, wo man dort eine Grenze ziehen würde. Ist das Gewächshaus in dem man nur 1x die Woche geht nicht ähnlich schützenswert? Was ist mit nem Geräteschuben in dem man nur 1x im Monat geht.
Von daher ging ich schon davon aus, dass nur bei direkter Integration entsprechend noch als Wohnung gilt.
Die anderen beiden Ergänzungen sind in der Tat recht interessant. Das mit dem Vorsatz hätte ich in der Tat auch schon wissen müssen, da mir das oft genug vorgekaut wurde.
In jedem Fall sehr interessant :)