ich beziehe mich auf folgende Aussage Ihres Anschreibens vom 12.02.2018.
wer es glaubt wird Seelig
Leider konnten wir nicht genau zuordnen auf was sich "es" bezieht.
Wir bitten Sie daher uns noch einmal detailliert darzustellen, ob Sie die Existenz des Accounts anzweifeln, unserer Software nicht trauen oder andere uns unbekannte GrĂŒnde haben "es" nicht zu glauben.
Sollten wir etwas falsch verstanden haben und sie lediglich Ihrem Glauben zustimmend Ausdruck verleihen wollten, dann bitten wir Sie den Antrag fĂŒr die Seelig-Sprechung bei @Papst-Franziskus einzureichen.
Wir sind mit unserer Behörde lediglich fĂŒr Finanzen zustĂ€ndig.
1. FĂŒr ein behördliches Schreiben ist diese Nachricht unzureichend.
a) Es ist nicht nachvollziehbar, von welcher Behörde das Schreiben stammt. Das wĂŒrde einen etwaigen Verwaltungsakt i. S. d. §§ 35 VwVfG, 118 AO schon nach den § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 44 Abs. 2 Nr. 1 AO nichtig machen. Daher wĂ€re allenfalls ein rein informatorisches Schreiben ohne jegliche rechtliche Bindungswirkung anzunehmen.
b) Ferner gestaltet sich das Schreiben fĂŒr etwaige auĂenstehende Dritte als nicht hinreichend zuordenbar, da es an einem Aktenzeichen fehlt.
c) SchlieĂlich wird auf die Regelungen der §§ 44 Abs. 4 VwVfG, 125 Abs. 4 AO hingewiesen, wonach gilt, dass die Nichtigkeit, die nur einen Teil des Verwaltungsakts betrifft, diesen im Ganzen nichtig macht, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hĂ€tte. Das ist hier der Fall. Die Angabe, welche Finanzbehörde das Schreiben erlassen hat ist von zentraler Bedeutung. Hiernach bestimmen sich deren sachliche und örtliche ZustĂ€ndigkeit. Es wird abschlieĂend darauf hingewiesen, dass es weder ZustĂ€ndigkeitsvereinbarungen noch ein Selbsteintrittsrecht einer an sich unzustĂ€ndigen Behörde gibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. (2017), § 3 Rn. 12 ff.). Dies wĂŒrde letztendlich gegen den hierarchischen Aufbau der Exekutive verstoĂen.
2. Zur Kenntnis an Herrn Abteilungsleiter 1.
Wiedervorlage innerhalb einer Frist von 1 Woche(n).
b) Ferner gestaltet sich das Schreiben fĂŒr etwaige auĂenstehende Dritte als nicht hinreichend zuordenbar, da es an einem Aktenzeichen fehlt.
AuĂenstehende Dritte geht die Sachlage nichts an. Aus diesem Grund ist Ihre Nachricht direkt im ReiĂwolf gelandet. Aus GrĂŒnden der EntbĂŒrokratisierung fallen Aktenzeichen weg.
Bitte halten Sie sich bei Fragen an die vereinfachten Regeln hier oder reichen sie eine notariell beglaubigte Vollmacht ein, wenn Sie Sich im Namen Dritter zu Wort melden möchten.
Sehr geehrter Herr @alexzeigt,
ich beziehe mich auf folgende Aussage Ihres Anschreibens vom 12.02.2018.
Leider konnten wir nicht genau zuordnen auf was sich "es" bezieht.
Wir bitten Sie daher uns noch einmal detailliert darzustellen, ob Sie die Existenz des Accounts anzweifeln, unserer Software nicht trauen oder andere uns unbekannte GrĂŒnde haben "es" nicht zu glauben.
Sollten wir etwas falsch verstanden haben und sie lediglich Ihrem Glauben zustimmend Ausdruck verleihen wollten, dann bitten wir Sie den Antrag fĂŒr die Seelig-Sprechung bei @Papst-Franziskus einzureichen.
Wir sind mit unserer Behörde lediglich fĂŒr Finanzen zustĂ€ndig.
Mit freundlichen GrĂŒssen,
i.A. Udo Unbeliebt
1. FĂŒr ein behördliches Schreiben ist diese Nachricht unzureichend.
a) Es ist nicht nachvollziehbar, von welcher Behörde das Schreiben stammt. Das wĂŒrde einen etwaigen Verwaltungsakt i. S. d. §§ 35 VwVfG, 118 AO schon nach den § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 44 Abs. 2 Nr. 1 AO nichtig machen. Daher wĂ€re allenfalls ein rein informatorisches Schreiben ohne jegliche rechtliche Bindungswirkung anzunehmen.
b) Ferner gestaltet sich das Schreiben fĂŒr etwaige auĂenstehende Dritte als nicht hinreichend zuordenbar, da es an einem Aktenzeichen fehlt.
c) SchlieĂlich wird auf die Regelungen der §§ 44 Abs. 4 VwVfG, 125 Abs. 4 AO hingewiesen, wonach gilt, dass die Nichtigkeit, die nur einen Teil des Verwaltungsakts betrifft, diesen im Ganzen nichtig macht, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hĂ€tte. Das ist hier der Fall. Die Angabe, welche Finanzbehörde das Schreiben erlassen hat ist von zentraler Bedeutung. Hiernach bestimmen sich deren sachliche und örtliche ZustĂ€ndigkeit. Es wird abschlieĂend darauf hingewiesen, dass es weder ZustĂ€ndigkeitsvereinbarungen noch ein Selbsteintrittsrecht einer an sich unzustĂ€ndigen Behörde gibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. (2017), § 3 Rn. 12 ff.). Dies wĂŒrde letztendlich gegen den hierarchischen Aufbau der Exekutive verstoĂen.
2. Zur Kenntnis an Herrn Abteilungsleiter 1.
Wiedervorlage innerhalb einer Frist von 1 Woche(n).
Sehr geehrter Herr @martin1209407,
vielen Dank fĂŒr Ihren Beitrag.
AuĂenstehende Dritte geht die Sachlage nichts an. Aus diesem Grund ist Ihre Nachricht direkt im ReiĂwolf gelandet. Aus GrĂŒnden der EntbĂŒrokratisierung fallen Aktenzeichen weg.
Bitte halten Sie sich bei Fragen an die vereinfachten Regeln hier oder reichen sie eine notariell beglaubigte Vollmacht ein, wenn Sie Sich im Namen Dritter zu Wort melden möchten.
Vielen Dank fĂŒr Ihr VerstĂ€ndnis.
Mit freundlichem GruĂ,
i.A. Udo Unbeliebt