dein artikel ist gut, lieber Vlad! ich halte eine bearbeitung nicht zwingend für notwendig. es ist ein tolles thema, über das man sich gut via comments austauschen kann. innerhalb der hierarchie eines dorfes stand niemand über dem schulzen. auch die freibauern mussten seinen weisungen folgen. zum amt des schulzen zitiere ich einen auszug aus dem nicht öffentlich oder im internet zugänglichen aufsatz "Die Lehnschulzen" von Dr. J. Schulze, Berlin 1926:
Der Schulze oder Schultheiß, niederdeutsch Schulte, (d.h. der Mann, der das Recht heißt), hatte als vornehmliches Recht die Überwachung der Flurordnung und Leitung des Dorfgerichts, vor dem alle leichteren Vergehen der Dorfbewohner, mit Ausnahme des Pfarrers und Ritters, ihre Ahndung fanden. Er nahm gegenüber den Bauern eine stark bevorzugte Stellung ein. Sein Besitz (meist vier Hufen) war ganz oder zum Teil zinsfrei, während der Bauer für das ihm zu erblichem Eigentum überlassene Land einen jährlichen Zins zu zahlen hatte und zu bestimmten öffentlichen Dienstleistungen und Spann- und Handdiensten verpflichtet war. Außer diesem Schulzengut waren dem Schulzen in der Regel noch verschiedene Vorrechte, wie Fischereigerechtigkeiten, Schäfereirechte, das Anrecht auf den Mist der Hirtenställe, Abgaben vom Ausschank des Dorfkruges (Fatelkanne), Holzrechte, Weiderechte, Zollfreiheit und dergleichen vom Markgrafen verliehen. Eine erhebliche Einnahme besaß er auch in einem Anteil (1/3) an den Strafgeldern des Dorfgerichts, das er mit Unterstützung der Dorfschöffen abhielt.
Schulzengut und Schulzenamt waren nicht freies erbliches Eigentum des Inhabers, sondern ein Lehen des Landesherrn – daher die Bezeichnung Lehnschulze. Ein besonderes Treuverhältnis bestand zwischen dem Lehnsmann und seinem Herrn, das jedesmal sowohl bei dem Tode des Herrn, wie bei dem eines Lehnsinhabers erneuert werden mußte. Nach erfolgtem Treuschwur, der ursprünglich dem Landesherren persönlich, später von den Schulzen meist bei dem zuständigen Amte geleistet und durch Unterschreiben eines Eidesformulars bekräftigt wurde, empfing der Lehnsmann die erneute Belehnung mit seinem Amt und Gute für sich und seine männlichen Erben.
Die Schulzengüter waren Mannlehen, d.h. nur ein Sohn besaß den Anspruch auf weitere Belehnung, Töchter und deren Nachkommen blieben unberücksichtigt. In der Regel gingen die Schulzenlehen nach altem märkischen Brauch auf den jüngsten Sohn über, doch findet sich gelegentlich auch das Vorrecht des älteren Sohnes oder das Recht des Lehnsherrn unter den Söhnen zu wählen. Wurden bei der Belehnung mit Ritterlehen auch die männlichen Seitenlinien der früheren Besitzer (die gesamte Hand) als Anspruchsberechtigte einbegriffen, so war dies bei den Schulzenlehen nicht der Fall. Brudersöhne hatten keinen Erbanspruch mehr. Starb der Schulze ohne männliche Nachkommen, so fiel das Gut und das damit verknüpfte Amt an den Lehnsherrn zurück, der es alsdann nach seinem Belieben an einen anderen verleihen konnte. Den Töchtern blieb nur der bewegliche Besitz des Vaters. Stand die Erledigung eines solchen Schulzenlehens in Aussicht, so pflegten sich bald Interessenten beim Landesherrn um die Anwartschaft für den Todesfall des Inhabers zu bewerben.