Unter bestimmten Bedingungen ist das für eine kurze Zeit möglich, mit Lohnfortzahlung. Grundlage dafür ist § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ("vorübergehende Verhinderung").
Eltern müssen vorher intensiv geprüft haben, ob es eine andere Möglichkeit der Betreuung gibt. Dazu muss man auch das anstehende Wochenende nutzen. Ein praktisches Problem dabei könnte werden, dass viele Familien in Notfällen gerne auf die Großeltern zurückgreifen würden, aktuell aber vom Kontakt mit den Enkeln abgeraten wird. Ältere Menschen gehören zur Risikogruppe für das neuartige Coronavirus.
Findet man auf die Schnelle überhaupt keine Betreuung, dürfen Arbeitnehmer für wenige Tage zu Hause bleiben und bekommen weiter Lohn gezahlt. Wichtig ist aber: Das ist auf keinen Fall eine Dauerlösung. In jedem Fall sollte man seinen Arbeitgeber informieren, wenn man spontan nicht zur Arbeit kommen kann - und prüfen, ob im Arbeits- oder Tarifvertrag die Rechte von § 616 vielleicht ausgeschlossen wurden. Das ist zumindest möglich.
Und was können Eltern auf längere Sicht tun?
Sie sollten dann verschiedene Möglichkeiten prüfen. Kann ich bezahlten Urlaub nehmen? Wenn das nicht geht oder zu wenig Urlaubstage da sind: Kann ich unbezahlten Urlaub nehmen? Oder kann ich vielleicht von zu Hause aus arbeiten?
Homeoffice würde natürlich bedeuten, zu Hause auch wirklich zu arbeiten, womöglich zu flexibleren Zeiten als im Büro. All diese Dinge sollte man unbedingt mit dem Arbeitgeber besprechen und nach einvernehmlichen Lösungen suchen.
Was gilt für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst?
Für Bundesbeamte gibt es Regeln zum bezahlten "Sonderurlaub" aus wichtigen persönlichen Gründen für einige Tage. Bei den Landesbeamten müssen die einzelnen Bundesländer jetzt sagen, ob vor Ort ähnliche Regeln gelten. Für Angestellte im öffentlichen Dienst gibt es im Tarifvertrag Regeln, die eine kurzfristige Arbeitsbefreiung wegen Schulschließungen ermöglichen könnten. Betroffene sollten sich schnell bei ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber informieren.
Am schwierigsten ist die Lage für Selbstständige: Für sie gibt es beim Thema Schulschließung keine Notfallregeln wie für Arbeitnehmer oder im öffentlichen Dienst.
Darf ich mein Kind ausnahmsweise mit zur Arbeit nehmen?
Das dürfte schwierig werden. Einen Anspruch darauf hat man jedenfalls nicht, das ginge nur in Absprache mit dem Arbeitgeber. In der aktuellen Situation würden viele Chefs aber sicher darauf hinweisen, dass soziale Kontakte ja möglichst vermieden werden sollen.
Viele dieser Fragen haben sich vor einiger Zeit im Rahmen der Kitastreiks gestellt. Die Dimension von Corona ist allerdings eine ganz andere. Hier wird es einen enormen Bedarf an flexiblen Lösungen in Sachen Kinderbetreuung geben - mit enormen Herausforderungen für Eltern und Arbeitgeber.
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